Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.158 (HA.2025.303; STA.2024.2516) Art. 201 Entscheid vom 10. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Ordas, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Juni 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen diverser seit dem 16. Ap- ril 2024 im Raum Brugg, Windisch, Wettingen und Fahrwangen begange- ner Delikte. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2025 festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 7. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und stattdessen im Rahmen einer Ersatzmassnahme dazu verpflichtet, sich einstweilen für die Dauer von drei Monaten, bis am 6. Mai 2025, wöchentlich jeweils am Montag um 15:00 Uhr persönlich bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu melden. 2.2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 verlängerte die Vorinstanz die Ersatzmass- nahme bis zum 6. August 2025. 2.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Juni 2025 gestützt auf die Ausschrei- bung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Mai 2025 festgenom- men. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte gleichentags die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. 2.4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 wurde die Beschwerdefüh- rerin einstweilen bis am 5. September 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (Postaufgabe) bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 aufzuheben und die Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Haft auf maximal einen Monat zu beschränken. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Postaufgabe) unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. 3.5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe: 9. Juli 2025) verzichtet die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 betreffend die Anordnung der Untersu- chungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jeder- zeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Im Entscheid betreffend Ersatzmassnahmen muss die beschuldigte Person i.S. der Vo- raussehbarkeit behördlichen Handelns auch auf die in Art. 237 Abs. 5 StPO vorgesehen Rechtsfolgen, insbesondere auf die (Rück-)Versetzung in Un- tersuchungshaft, aufmerksam gemacht werden. Das Zwangsmassnah- mengericht hat einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person gegen die Ersatzmass- nahmen verstösst. Unter Zugrundelegung der nunmehr veränderten Um- stände ist eine Prognose darüber anzustellen, ob die fragliche Ersatzmass- nahme jetzt noch geeignet erscheint, dem Haftgrund ausreichend zu be- gegnen, oder ob strengere Massnahmen oder allenfalls gar die Inhaftierung -4- erforderlich sind. Eine Inhaftierung oder Verschärfung der Massnahmen ist dann angezeigt, wenn das Verhalten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit fehlt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten. Bei einer geringfügigen, einma- lig entschuldbaren Verfehlung genügt allenfalls eine Ermahnung und Fort- setzung der Ersatzmassnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_79/2019 vom 15. März 2019 E. 3.4; MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 112 f. zu Art. 237 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zwar befugt, aufgrund veränderter Umstände Er- satzmassnahmen selbst aufzuheben (Art. 228 Abs. 2 und Art. 230 Abs. 3 StPO analog). Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund des Auflagenver- stosses jedoch eine Inhaftierung als erforderlich, muss sie den Weg über eine vorläufige Festnahme beschreiten und anschliessend analog Art. 224 ff. StPO einen Antrag auf Haftanordnung an das Zwangsmassnahmengericht stellen (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 114 zu Art. 237 StPO). 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei nicht befugt gewesen, sie nach Anordnung bzw. Verlän- gerung der Ersatzmassnahme durch die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 bzw. 6. Mai 2025 zur Verhaftung auszuschreiben und in Haft zu nehmen (Beschwerde, Rz. 6 f.; Stellungnahme, S. 2), ist ihr mit Blick auf das vorstehend in E. 2.1 Dargelegte nicht zu folgen. Die Be- schwerdeführerin hat nicht nur einmal (im Sinne eines isolierten, allenfalls entschuldbaren Versäumnisses), sondern wiederholt gegen die ihr im Rah- men dieser Verfügungen auferlegte Meldepflicht verstossen, was sie selbst nicht bestreitet (Beschwerde, Rz. 7; Stellungnahme, S. 1 f.; vgl. nachfol- gend). Zudem wurde sie sowohl in den genannten Verfügungen als auch in den nachfolgenden Abmahnungen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO hingewiesen, insbesondere auf die Möglichkeit der Anordnung von Unter- suchungshaft (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2025, E. 8; Verfügung vom 6. Mai 2025, E. 6; sowie E. 5.3 hiernach). Vor diesem Hin- tergrund ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die Be- schwerdeführerin nach wiederholten Verstössen gegen die im Rahmen der Ersatzmassnahme angeordnete Auflage am 13. Mai 2025 zur Verhaftung auszuschreiben, sie am 6. Juni 2025 festnehmen zu lassen und gleichen- tags bei der Vorinstanz die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantra- gen, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Auch in einem Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nach wie vor vorliegen -5- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.237 vom 17. August 2022 E. 6.4 mit Hinweisen). 3.2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind auf- zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatz- massnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 16. April 2025 im Raum Brugg, Win- disch, Wettingen und Fahrwangen verschiedener Vergehen und Verbre- chen – namentlich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Tätlichkeiten – schuldig gemacht haben könnte. Dies stellte die Vor- instanz erstmals mit Verfügung vom 7. Februar 2025 betreffend die Anord- nung von Ersatzmassnahmen (HA.2025.75) fest und bestätigte sie mit Ver- fügung vom 6. Mai 2025 zur Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen (HA.2025.218) sowie mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Am 23. April 2025 traten überdies mutmasslich weitere Delikte hinzu (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Anlässlich der Hafteröffnung vom 6. Februar 2025 verweigerte die Beschwerdeführerin zu einzelnen Vorwürfen die Aussage; hinsichtlich an- derer machte sie geltend, sich aufgrund starken Substanzkonsums nicht mehr erinnern zu können (vgl. Eröffnung Festnahme vom 6. Februar 2025, Fragen 5 ff., 14 ff., 20 ff., 34 ff., 51 f., 53, 54 ff., 62 f., 64, 65 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 7. Februar 2025 (zur Anordnung von Ersatz- massnahmen), vom 2. Mai 2025 (zur Verlängerung dieser Ersatzmassnah- men), anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 7. Juni 2025 (zur Anordnung von Untersuchungshaft) sowie im vorliegenden Beschwerde- -6- verfahren bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der im Raum stehenden Delikte nicht (mehr). Der dringende Tatverdacht ist daher unter Verweis auf die überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz zu bejahen. 5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung führte sie aus, dem Meldeprotokoll der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der mit Verfügung vom 7. Februar 2025 und vom 6. Mai 2025 angeordneten Mel- deauflage nur teilweise nachgekommen sei, weshalb diverse Abmahnun- gen durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erfolgt seien. Die Be- schwerdeführerin habe anlässlich der Festnahmeeröffnung ausgeführt, dass sie ab und zu bei ihren Eltern wohne. Wenn sie nicht dort sei, sei sie "nirgends". Nachdem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin regelmäs- sig unbekannt sei, könne sie auch nicht kurzfristig zur Teilnahme am Straf- verfahren zugeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits am 13. Mai 2025 zur Festnahme ausgeschrieben worden, habe jedoch erst am 6. Juni 2025 verhaftet werden können. Sie habe es folglich geschafft, drei- einhalb Wochen unterzutauchen. Da in Bezug auf die vorgeworfenen De- likte ein Schuldspruch drohe und die Beschwerdeführerin teilweise ein- schlägig vorbestraft sei, stehe eine Freiheitsstrafe im Raum. Die Beschwer- deführerin habe anlässlich der Festnahmeeröffnung denn auch darum ge- beten, man möge sie nicht "reinsenden". Auch wenn die Beschwerdefüh- rerin keine Freiheitsstrafe "bekomme" und sie selbst das grösste Interesse an einer psychiatrischen Begutachtung habe, zeige ihr bisheriges Verhal- ten, dass sie angesetzte Termine nicht wahrnehme. Im Übrigen könne be- treffend Fluchtgefahr auf die Verfügungen vom 7. Februar 2025 und vom 30. April 2025 (wohl gemeint: 6. Mai 2025) verwiesen werden. Zusammen- fassend lasse das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin die Vermu- tung zu, dass sie sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion durch Untertauchen im Inland entziehe (angefochtene Verfügung, E. 4.2). 5.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte zum von ihr bestrittenen besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr vor, ein "Untertauchen im Inland" könne nur dann relevant sein, wenn es subjektiv auf das Strafverfahren oder eine drohende Sanktion zurückzuführen sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch die Vorinstanz hätten der Beschwerdeführerin ausdrücklich guten Willen attestiert und festgehalten, sie sei teilweise schlicht nicht in der Lage, sich an Abmachungen zu halten. Von einer Absicht, sich durch Flucht oder Untertauchen dem Strafverfahren oder einer Sanktion zu entziehen, sei hingegen nie die Rede gewesen – dies zu Recht, zumal ohnehin mit einer -7- Massnahme zu rechnen sei, die im Interesse der Beschwerdeführerin selbst liege. Selbst im Fall einer möglichen Strafe wäre erforderlich, dass diese eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Schwere aufweise, um eine subjektive Fluchtmotivation plausibel erscheinen zu lassen. Der Gesetzge- ber verlange gar, dass das Gericht eine Fluchtgefahr "ernsthaft befürchten" müsse, was die Vorinstanz offensichtlich und zu Recht nicht getan habe. Vielmehr habe sie die Beschwerdeführerin lediglich als anstrengend emp- funden, wie sie selbst zu Protokoll gegeben habe. Die Anordnung von Un- tersuchungshaft dürfe jedoch weder pönalen noch erzieherischen oder ver- waltungsökonomischen Zwecken dienen, sondern müsse als schwerwie- gender Grundrechtseingriff besonders sorgfältig begründet werden (Be- schwerde, Rz. 10). 5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies in ihrer Beschwerdeantwort zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auf die Ausführungen in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 6. Juni 2025 sowie auf jene der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 und vom 6. Mai 2025 die Auflage erteilt worden, sich je- weils montags persönlich bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu melden. Sie sei ausdrücklich auf die möglichen Konsequenzen bei Nicht- einhaltung dieser Auflage hingewiesen worden. Gleichwohl habe sie die Termine wiederholt verpasst. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerde- führerin aufgezeigt, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr klarer- weise gegeben sei (Beschwerdeantwort, lit. B). 5.1.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 an ihrer Auffassung fest, wonach der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Sie führte aus, sie bezwecke mit ihrem Handeln keine Flucht, sondern sei in ihrem Lebensalltag gelegentlich schwer erreichbar bzw. aufgrund ihrer Suchterkrankung nicht in der Lage, sich an eigene Ziele oder externe Vorgaben zu halten. Soweit es ihr möglich sei, sei sie bereit, am Strafverfahren teilzunehmen. Es liege kein erkennbares Interesse vor, sich einer allfälligen Sanktion zu entziehen (Stellungnahme, S. 1 f.). 5.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwar- tenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein -8- Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Flucht- gefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Cha- rakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). 5.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2025 im Rahmen einer Ersatzmassnahme die Auflage erteilt, sich zur Sicherstellung ihrer Anwesenheit im Strafverfahren wöchentlich jeweils montags um 15:00 Uhr persönlich bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu melden. Aus der Verfügung ergibt sich, dass diese Meldepflicht aufgrund der unste- ten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin – sie ist mutmasslich stark drogenabhängig – sowie ihrer offensichtlichen Schwierigkeiten, Termine einzuhalten und sich den Strafbehörden zuverlässig zur Verfügung zu hal- ten (vgl. Haftbefehle vom 27. August 2024 und vom 27. November 2024, Ausschreibungen vom 9. Dezember 2024 und vom 13. Januar 2025 [Bei- lagen 8, 9, 10 und 2 zum Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 6. Februar 2025]), angeordnet wurde. Bereits im Anschluss an die Ver- fügung vom 7. Februar 2025 zeigte sich jedoch, dass die Beschwerdefüh- rerin Mühe hatte, der Meldeauflage nachzukommen: Sie erschien gemäss Meldeprotokoll der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ab dem 10. Februar 2025 wiederholt nicht, was mehrere Abmahnungen nach sich zog (vgl. Ak- tennotizen vom 18. Februar 2025, vom 10., 18. und 21. März 2025, sowie vom 2. und 30. April 2025; Beilagen 8 sowie 9.1–9.6 zum Antrag auf An- ordnung der Untersuchungshaft). Trotz dieser Verstösse wurde die Melde- auflage am 6. Mai 2025 verlängert. Bereits den nächsten Termin am 12. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin jedoch aus und blieb den wei- teren Terminen vom 19. Mai 2025, vom 26. Mai 2025 und vom 2. Juni 2025 erneut unentschuldigt fern. Am 13. Mai 2025 wurde sie von der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach zur Verhaftung ausgeschrieben und am 6. Juni 2025 in der SBB-Unterführung in Windisch auf der Seite der PDAG durch die Polizei angehalten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Fluchtgefahr in ih- rem Haftantrag vom 6. Juni 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin nicht willens bzw. nicht in der Lage sei, sich an Termine im Strafverfahren zu halten, und sich regelmässig nicht am Wohnort bei den Eltern aufhalte, was es verunmögliche, sie kurzfristig zuzuführen. Sie machte in ihrem Haftan- trag vom 6. Juni 2025 zu Recht nicht geltend, die Beschwerdeführerin be- absichtige, sich einer allfällig zu erwartenden Sanktion durch Flucht zu -9- entziehen. Eine solche Absicht wäre gestützt auf die Akten auch nicht zu erkennen. Vielmehr stellt sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf den Standpunkt, die Fluchtgefahr liege darin, dass die Beschwerdeführerin vermehrt untertauche, was die Koordination der Termine bzw. eine ord- nungsgemässe Durchführung der Strafuntersuchung verunmögliche. Ent- gegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist darin jedoch keine Flucht- gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu erblicken. Dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich Termine im Strafverfahren nicht wahrnimmt, ist zwar umständlich und kann unter bestimmten Voraus- setzungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, mithin die Flucht er- griffen hat. Ebenso wenig kann gestützt auf den Umstand, dass die Be- schwerdeführerin offenbar nicht zu jeder Zeit an ihrer Wohnadresse bei den Eltern angetroffen werden konnte, auf eine Flucht(-gefahr) geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist mutmasslich stark drogenabhängig. Gemäss ihren glaubhaften Angaben sucht sie täglich das Ambulatorium für Substitutionsbehandlung der Psychiatrischen Dienste Aargau (HAG) in Windisch auf (vgl. Eröffnung Festnahme vom 6. Juni 2025, Fragen 35 ff.; vgl. auch Eröffnung Festnahme vom 6. Februar 2025, Fragen 77 ff., insbe- sondere Frage 77, wonach sie über das HAG am besten erreichbar sei), was angesichts der ausgeprägten Drogenabhängigkeit auch schlüssig ist. Als die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 angehalten wurde, wurde sie in der SBB-Unterführung in Windisch auf der Seite der PDAG angetroffen, mithin an einem Ort, an welchem sich regelmässig Personen aus dem Dro- genmilieu treffen und der in Gehdistanz des HAG liegt. Ebenso wohnt sie weiterhin bei ihren Eltern in Q._____, auch wenn sie nicht immer zu Hause ist. Dies wird allerdings selbstredend gar nicht erwartet und wurde auch nicht angeordnet. Sie war mithin an jenen Orten, an denen sie angesichts ihres suchtbedingten Gesundheitszustands zu erwarten war und auch künf- tig – sollte in Bezug auf den Drogenkonsum keine Besserung eintreten – zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass sie sich gezielt versteckt hätte, sodass von einem eigentlichen Unter- tauchen im Sinne einer Flucht auszugehen wäre. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zeigt im Übrigen auch nicht auf und es ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich, was sie bzw. die Polizei nach der Ausschreibung zur Festnahme vom 13. Mai 2025 während drei Wochen (erfolglos) unter- nommen hätten, um die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen, bis sie dann am 6. Juni 2025 – wohl zufällig – in Windisch angetroffen wurde. Dem Umstand, dass sie ihre Termine im Strafverfahren nicht wahrnimmt, ist letztlich mittels polizeilicher Vorführung zu begegnen (Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft lässt sich damit aber nicht begründen. - 10 - 5.4. Zusammengefasst bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte da- für, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass sich die Beschwerdeführerin durch ein Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion entziehen könnte. Damit ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen der Vorinstanz zu verneinen. 6. Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen ist, er- übrigt sich auch die Prüfung von Ersatzmassnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2025 und die darin angeordnete Untersuchungshaft ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführe- rin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Infolgedessen ist zudem die mit Verfügung vom 6. Mai 2025 für die vorläufige Dauer von 3 Monaten bis am 6. August 2025 verlängerte Ersatzmassnahme aufzuheben. 7. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Die obergericht- lichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschwerde- führerin ist am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige In- stanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Entschädigung für dieses Rechtsmittelverfahren von der Beschwerdeführerin nicht zurückzu- fordern ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2025 aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird unverzüglich aus der Haft entlassen. 2. Die mit Verfügung vom 6. Mai 2025 für die vorläufige Dauer von 3 Monaten bis am 6. August 2025 verlängerte Ersatzmassnahme wird aufgehoben. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schär Stutz