4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer, dessen Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. -9- Da den Privatklägern im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.