3.6. Zusammenfassend ist der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2025 eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2022.8002 der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.