2023, N. 11 zu Art. 90 StPO; Art. 90 Abs. 1 StPO), weshalb der Beschwerdeführer – auch wenn er alles daran hat setzen wollen, gegen den Strafbefehl vorzugehen – nicht vorgängig am 4. März 2025 Einsprache erheben konnte. Abgesehen davon würde eine per gewöhnlicher E-Mail eingereichte Einsprache den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 9 zu Art. 354 StPO). 3.5. Der Beschwerdeführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen. Gemäss der erwähnten Bestimmung wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil.