Dass der Beschwerdeführer gleichentags um 12:50 Uhr eine Einsprache in Form einer E-Mail mit dem Betreff "Stellungnahme Strafbefehl" verfasst habe (vgl. Beschwerde S. 2 unten f.), ist nicht aktenkundig, würde aber auch nichts daran ändern, dass dies keine gültige Einsprache darstellen würde. Der Lauf der Einsprachefrist konnte erst durch den Strafbefehl vom 7. März 2025 als behördliche Mitteilung ausgelöst werden (vgl. dazu CHRIS- TOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art.