Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm antwortete ihm darauf am 4. März 2025 um 12:31 Uhr, dass er – wie bereits am 21. Januar 2025 angekündigt – zeitnah einen Strafbefehl erhalten werde, in welchem (auch) über die beschlagnahmten Gegenstände befunden werde (UA act. 11). Dass der Beschwerdeführer gleichentags um 12:50 Uhr eine Einsprache in Form einer E-Mail mit dem Betreff "Stellungnahme Strafbefehl" verfasst habe (vgl. Beschwerde S. 2 unten f.), ist nicht aktenkundig, würde aber auch nichts daran ändern, dass dies keine gültige Einsprache darstellen würde.