3.4. Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er habe bereits am 4. März 2025 eine Einsprache erhoben, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände erkundigt hat (UA act. 11). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm antwortete ihm darauf am 4. März 2025 um 12:31 Uhr, dass er – wie bereits am 21. Januar 2025 angekündigt – zeitnah einen Strafbefehl erhalten werde, in welchem (auch) über die beschlagnahmten Gegenstände befunden werde (UA act.