Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind somit erfüllt und der Strafbefehl galt als am 19. März 2025 zugestellt (GA act. 8 bzw. UA act. 22). Damit begann die Einsprachefrist am 20. März 2025 zu laufen und endete somit am Montag, 31. März 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 22. April 2025 (Postaufgabe; UA act. 30 ff.) war demgemäss verspätet und ist deshalb ungültig, was im Übrigen auch für die -8- sinngemäss per E-Mail am 22. April 2025 eingereichte Einsprache gilt (UA act. 25).