Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eine Abholungseinladung in den Briefkasten an seinem Wohnsitz in Frankreich gelegt worden ist. Hinweise für ein vom Beschwerdeführer angegebenes Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig.