Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konnte auch nicht über die Gültigkeit der Einsprache entscheiden, dies ist Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm hat dem Beschwerdeführer mit der 5-tägigen Nachfrist allerdings die Möglichkeit gegeben, konkrete Anzeichen für einen Fehler seitens der Post vorzubringen. Solche brachte der Beschwerdeführer indessen auch innert der Nachfrist nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eine Abholungseinladung in den Briefkasten an seinem Wohnsitz in Frankreich gelegt worden ist.