Das Gesetz erlaubt hinsichtlich der Einsprachefrist keine Toleranz (vgl. dazu MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 354 StPO; Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario), insofern war die von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm angesetzte Nachfrist möglicherweise missverständlich formuliert für den Beschwerdeführer als Laie, immerhin wurde dem Beschwerdeführer in der vorangehenden E-Mail die Rechtslage aber ausführlich und zutreffend erklärt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konnte auch nicht über die Gültigkeit der Einsprache entscheiden, dies ist Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 356 Abs. 2 StPO).