Gemäss der Sendungsverfolgung der Post erfolgte am 12. März 2025 sowie am 13. März 2025 je ein Zustellversuch und es wurde eine Benachrichtigung hinterlassen (vgl. GA act. 8 und 10 bzw. UA act. 22 f.: Vermerk auf dem Umschlag "pli avisé et non réclamé"). Damit besteht eine natürliche Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar, warum die Regeln über die Zustellfiktion im Falle, wo eine Partei behauptet, nie vom Zustellversuch erfahren zu haben, nicht anwendbar sein sollten;