Auch wenn der Beschwerdeführer darunter nur verstand, dass ein Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ergehen werde (er sah betreffend die Waffe keine Probleme auf ihn zukommen), wusste er damit, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht. Rund einen Monat später, am 7. März 2025, wurde der Strafbefehl ausgefällt (Gerichtsakten [GA] act. 4 ff. bzw. UA act. 12 ff. und16 ff.), mit dessen Zustellung er rechnen musste. 3.3. Mit seinem Einwand betreffend Nichterhalt der Abholungseinladung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.