Insbesondere anerkennt der Beschwerdeführer, dass ihm die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Verfahrensabschluss, in welchem dem Beschwerdeführer die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde, am 1. Februar 2025 zugestellt werden konnte (Untersuchungsakten [UA] act. 8 f. bzw. Beschwerde S. 4, Mitte). Auch wenn der Beschwerdeführer darunter nur verstand, dass ein Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ergehen werde (er sah betreffend die Waffe keine Probleme auf ihn zukommen), wusste er damit, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht.