3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ein Verfahrensverhältnis bestand und er mit Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm rechnen musste. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere anerkennt der Beschwerdeführer, dass ihm die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Verfahrensabschluss, in welchem dem Beschwerdeführer die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde, am 1. Februar 2025 zugestellt werden konnte (Untersuchungsakten [UA] act. 8 f. bzw. Beschwerde S. 4, Mitte).