Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundes erfolgt der Übermittlungsweg für Zustellungen nach Frankreich durch die ersuchende Behörde per Post (eingeschriebener Brief mit Rückschein) direkt an den Empfänger.