Es sei nachweislich richtig, dass er keine Antwort auf seine E-Mail erhalten habe. Er habe erst zum Zeitpunkt seiner zweiten Einsprache per E-Mail am 22. April 2025 eine Antwort erhalten und eine Nachfrist von 5 Tagen für die Einsprache erhalten. Für den Versand habe er Fr. 6.80 bezahlt. Diese Einsprache sei aber im Nachhinein doch nicht als gültig betrachtet worden. Er habe nicht gewusst, dass Einsprachen schriftlich und innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen müssten. Dementsprechend hätte das Bezirksgericht Zofingen bzw. die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm etwas toleranter sein können, insbesondere angesichts seiner Vorgeschichte.