Wenn nötig solle man eine Untersuchung über die Zustellung machen. Herr B._____ habe ihm sodann nicht gesagt, dass er an seiner Wohnadresse eingeschriebene Post erhalten werde und diese mit einem Rechtsmittel verbunden sein könne. Es sei ihm wichtig gewesen, diesen Strafbefehl zu erhalten, da er sich Anfang März 2025 über den Stand der beschlagnahmten Gegenstände erkundigt habe und er alles daran habe setzen wollen, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Am 4. März 2025 habe er eine Einsprache in Form einer E-Mail mit dem Betreff "Stellungnahme Strafbefehl" verfasst. Es sei nachweislich richtig, dass er keine Antwort auf seine E-Mail erhalten habe.