2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass er den Strafbefehl nie erhalten habe. Er habe auch keine Abholungseinladung bekommen, so dass er seiner Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm eingeschriebene Briefe zugestellt werden könnten bei Kenntnis eines Strafverfahrens, nicht habe nachkommen können. Er wohne in Frankreich und bei unzuverlässigen Postboten könne es sein, dass eine Abholungseinladung nicht bei ihm ankomme. Die in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2025 noch angegebene Möglichkeit des Übersehens oder Vergessens der Mitteilung sei unwahrscheinlich. Wenn nötig solle man eine Untersuchung über die Zustellung machen.