aufgrund der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz falsch. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe erläutert, dass ihrer Ansicht nach die Einsprache zu spät erfolgt sei und wie eine gültige Einsprache auszusehen habe. Entsprechend sei festzustellen, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Es erfolge in diesem Fall keine inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls.