2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung wird das Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sowie der Eintritt seiner Rechtskraft damit begründet, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei und demnächst einen Strafbefehl erhalten werde. Er habe damit den erfolglosen Zustellversuch des Strafbefehls zu verantworten. Der Strafbefehl gelte nach der Zustellfiktion als am 19. März 2025 zugestellt und die Einsprachefrist habe am 20. März 2025 zu laufen begonnen. Die Einsprachefrist sei folglich am 31. März 2025 abgelaufen. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 sei damit zu spät erfolgt.