Hingegen bildet der Strafbefehl selbst bzw. die darin ausgesprochene Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausführlich zum Sachverhalt gemäss Strafbefehl und weiteren Verlauf des Strafverfahrens (er beantragt eine weitere Befragung mit einem Rechtsanwalt auf Staatskasse, vgl. Beschwerde S. 10) äussert, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt.