3.3. Mit Eingabe vom 2. August 2025 (Postaufgabe: 5. August 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht in Luzern eine Stellungnahme in obiger Sache ein. Das Bundesgericht leitete die Stellungnahme am 7. August 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.