3. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 400.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 13. Juni 2025) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2025. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.