2.6. A._____ nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2025 Stellung. 2.7. Am 2. Juni 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die E-Mail von A._____ vom 30. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zofingen weiter. 2.8. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 27. Mai 2025: " 1. Auf die Einsprache vom 22. April 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA 2 ST.2022.8002 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist.