2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 6. Mai 2025 die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei. 2.5. Mit Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Mai 2025 wurde A._____ mitgeteilt, dass die vorläufige Prüfung ergebe, dass seine Einsprache verspätet und damit ungültig sei. Ihm wurde eine Frist von 10 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit der Einsprache gesetzt. -3-