Der Strafbefehl wurde am 7. März 2025 der Post übergeben. Am 12. (und 13.) März 2025 erfolgte je ein Zustellversuch an A._____ an seiner Adresse in Frankreich. Weil er den Strafbefehl innert Frist nicht abholte, wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 31. März 2025 retourniert. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 22. April 2025 stellte A._____ nach Erhalt einer Mahnung im Verfahren ST.2022.8002 ein Gesuch um gemeinnützige Arbeit und erhob sinngemäss Einsprache mit dem Hinweis, dass ihm nie ein Strafbefehl zugestellt worden sei.