Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.157 (ST.2025.73; STA.2022.8002) Art. 254 Entscheid vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom gegenstand 27. Mai 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls ST.2022.8002 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2022.8002 vom 7. März 2025 wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 WG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 700.00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage. Der Strafbefehl wurde am 7. März 2025 der Post übergeben. Am 12. (und 13.) März 2025 erfolgte je ein Zustellversuch an A._____ an seiner Adresse in Frankreich. Weil er den Strafbefehl innert Frist nicht abholte, wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 31. März 2025 re- tourniert. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 22. April 2025 stellte A._____ nach Erhalt einer Mahnung im Verfahren ST.2022.8002 ein Gesuch um gemeinnützige Arbeit und er- hob sinngemäss Einsprache mit dem Hinweis, dass ihm nie ein Strafbefehl zugestellt worden sei. 2.2. Nach Klärung der Einspracheabsicht und mit dem Hinweis auf die E-Mail vom 22. April 2025 um 13:59 Uhr, wonach die Einsprachefrist verspätet sein dürfte, gewährte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A._____ mit E- Mail vom 22. April 2025 um 14:39 Uhr eine Nachfrist von 5 Tagen, um eine (form-)gültige Einsprache zu erheben. 2.3. Mit Eingabe vom 22. April 2025 (Postaufgabe) erhob A._____ explizit Ein- sprache bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und über- wies mit Verfügung vom 6. Mai 2025 die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei. 2.5. Mit Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Mai 2025 wurde A._____ mitgeteilt, dass die vorläufige Prüfung ergebe, dass seine Einsprache verspätet und damit ungültig sei. Ihm wurde eine Frist von 10 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Gül- tigkeit der Einsprache gesetzt. -3- 2.6. A._____ nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2025 Stellung. 2.7. Am 2. Juni 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die E-Mail von A._____ vom 30. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zofingen weiter. 2.8. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 27. Mai 2025: " 1. Auf die Einsprache vom 22. April 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA 2 ST.2022.8002 der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2025 rechtskräftig und vollstreck- bar ist. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 400.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 13. Juni 2025) bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2025. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 2. August 2025 (Postaufgabe: 5. August 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht in Luzern eine Stellungnahme in obiger Sache ein. Das Bundesgericht leitete die Stellungnahme am 7. Au- gust 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wei- ter. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfah- rensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. Mai 2025. Zu prüfen ist ein- zig, ob der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen darin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. März 2025 eingetreten ist mit der Folge, dass damit der Straf- befehl in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen bildet der Strafbefehl selbst bzw. die darin ausgesprochene Verurteilung und Bestrafung des Be- schwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausführlich zum Sach- verhalt gemäss Strafbefehl und weiteren Verlauf des Strafverfahrens (er beantragt eine weitere Befragung mit einem Rechtsanwalt auf Staatskasse, vgl. Beschwerde S. 10) äussert, ist daher im vorliegenden Beschwerdever- fahren darauf nicht einzugehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit eine amtliche Verteidigung für das Beschwerde- verfahren beantragt. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung wird das Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sowie der Eintritt seiner Rechtskraft damit begrün- det, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei und demnächst einen Strafbefehl erhalten werde. Er habe damit den erfolglosen Zustellversuch des Strafbefehls zu verant- worten. Der Strafbefehl gelte nach der Zustellfiktion als am 19. März 2025 zugestellt und die Einsprachefrist habe am 20. März 2025 zu laufen begon- nen. Die Einsprachefrist sei folglich am 31. März 2025 abgelaufen. Die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 sei damit zu spät er- folgt. Seine Vorbringen vermöchten daran nichts zu ändern und seine Aus- sage, wonach er auf seine per E-Mail verschickte Einsprache von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Antwort erhalten habe sei -5- aufgrund der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz falsch. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm habe erläutert, dass ihrer Ansicht nach die Ein- sprache zu spät erfolgt sei und wie eine gültige Einsprache auszusehen habe. Entsprechend sei festzustellen, dass der Strafbefehl rechtskräftig ge- worden sei. Es erfolge in diesem Fall keine inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass er den Strafbefehl nie erhalten habe. Er habe auch keine Abholungseinladung be- kommen, so dass er seiner Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm eingeschrie- bene Briefe zugestellt werden könnten bei Kenntnis eines Strafverfahrens, nicht habe nachkommen können. Er wohne in Frankreich und bei unzuver- lässigen Postboten könne es sein, dass eine Abholungseinladung nicht bei ihm ankomme. Die in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2025 noch ange- gebene Möglichkeit des Übersehens oder Vergessens der Mitteilung sei unwahrscheinlich. Wenn nötig solle man eine Untersuchung über die Zu- stellung machen. Herr B._____ habe ihm sodann nicht gesagt, dass er an seiner Wohnadresse eingeschriebene Post erhalten werde und diese mit einem Rechtsmittel verbunden sein könne. Es sei ihm wichtig gewesen, diesen Strafbefehl zu erhalten, da er sich Anfang März 2025 über den Stand der beschlagnahmten Gegenstände erkundigt habe und er alles da- ran habe setzen wollen, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Am 4. März 2025 habe er eine Einsprache in Form einer E-Mail mit dem Betreff "Stellungnahme Strafbefehl" verfasst. Es sei nachweislich richtig, dass er keine Antwort auf seine E-Mail erhalten habe. Er habe erst zum Zeitpunkt seiner zweiten Einsprache per E-Mail am 22. April 2025 eine Antwort erhal- ten und eine Nachfrist von 5 Tagen für die Einsprache erhalten. Für den Versand habe er Fr. 6.80 bezahlt. Diese Einsprache sei aber im Nachhinein doch nicht als gültig betrachtet worden. Er habe nicht gewusst, dass Ein- sprachen schriftlich und innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen müssten. Dementsprechend hätte das Bezirksgericht Zofingen bzw. die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm etwas toleranter sein können, insbesondere an- gesichts seiner Vorgeschichte. 3. 3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzli- che Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Ein- sprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die -6- Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sor- gen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adres- saten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundes erfolgt der Übermittlungsweg für Zustellungen nach Frankreich durch die ersuchende Behörde per Post (eingeschriebener Brief mit Rückschein) direkt an den Empfänger. 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ein Verfahrensver- hältnis bestand und er mit Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm rechnen musste. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden und un- bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere anerkennt der Beschwerdeführer, dass ihm die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Verfah- rensabschluss, in welchem dem Beschwerdeführer die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde, am 1. Februar 2025 zugestellt wer- den konnte (Untersuchungsakten [UA] act. 8 f. bzw. Beschwerde S. 4, Mitte). Auch wenn der Beschwerdeführer darunter nur verstand, dass ein Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ergehen werde (er sah betreffend die Waffe keine Probleme auf ihn zukommen), wusste er damit, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht. Rund einen Monat später, am 7. März 2025, wurde der Strafbefehl ausgefällt (Gerichtsakten [GA] act. 4 ff. bzw. UA act. 12 ff. und16 ff.), mit dessen Zustellung er rechnen musste. 3.3. Mit seinem Einwand betreffend Nichterhalt der Abholungseinladung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Emp- fängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür -7- naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer beste- hende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_278/2025 vom 6. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss der Sendungsverfolgung der Post erfolgte am 12. März 2025 so- wie am 13. März 2025 je ein Zustellversuch und es wurde eine Benachrich- tigung hinterlassen (vgl. GA act. 8 und 10 bzw. UA act. 22 f.: Vermerk auf dem Umschlag "pli avisé et non réclamé"). Damit besteht eine natürliche Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung. Unter Berücksichti- gung der Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar, warum die Regeln über die Zustellfiktion im Falle, wo eine Partei behauptet, nie vom Zustellversuch erfahren zu haben, nicht anwendbar sein sollten; die Figur der natürlichen Vermutung dafür, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, beschlägt typischerweise gerade derartige Fälle. Dem Beschwer- deführer gelingt es vorliegend nicht, den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei der Zustellung zu erbringen, zumal die von ihm vorgebrachte Möglichkeit der fehlerhaften Zustellung dafür nicht genügt. Das Gesetz erlaubt hinsichtlich der Einsprachefrist keine To- leranz (vgl. dazu MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 354 StPO; Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario), insofern war die von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm angesetzte Nachfrist möglicherweise missverständlich formu- liert für den Beschwerdeführer als Laie, immerhin wurde dem Beschwerde- führer in der vorangehenden E-Mail die Rechtslage aber ausführlich und zutreffend erklärt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konnte auch nicht über die Gültigkeit der Einsprache entscheiden, dies ist Aufgabe des erst- instanzlichen Gerichts (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm hat dem Beschwerdeführer mit der 5-tägigen Nachfrist aller- dings die Möglichkeit gegeben, konkrete Anzeichen für einen Fehler sei- tens der Post vorzubringen. Solche brachte der Beschwerdeführer indes- sen auch innert der Nachfrist nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eine Abholungseinladung in den Briefkasten an seinem Wohnsitz in Frankreich gelegt worden ist. Hin- weise für ein vom Beschwerdeführer angegebenes Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig. Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind somit erfüllt und der Strafbe- fehl galt als am 19. März 2025 zugestellt (GA act. 8 bzw. UA act. 22). Damit begann die Einsprachefrist am 20. März 2025 zu laufen und endete somit am Montag, 31. März 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die dagegen gerich- tete Einsprache vom 22. April 2025 (Postaufgabe; UA act. 30 ff.) war dem- gemäss verspätet und ist deshalb ungültig, was im Übrigen auch für die -8- sinngemäss per E-Mail am 22. April 2025 eingereichte Einsprache gilt (UA act. 25). 3.4. Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er habe bereits am 4. März 2025 eine Einsprache erhoben, kann er ebenfalls nicht gehört wer- den. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände erkundigt hat (UA act. 11). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm antwortete ihm darauf am 4. März 2025 um 12:31 Uhr, dass er – wie bereits am 21. Januar 2025 an- gekündigt – zeitnah einen Strafbefehl erhalten werde, in welchem (auch) über die beschlagnahmten Gegenstände befunden werde (UA act. 11). Dass der Beschwerdeführer gleichentags um 12:50 Uhr eine Einsprache in Form einer E-Mail mit dem Betreff "Stellungnahme Strafbefehl" verfasst habe (vgl. Beschwerde S. 2 unten f.), ist nicht aktenkundig, würde aber auch nichts daran ändern, dass dies keine gültige Einsprache darstellen würde. Der Lauf der Einsprachefrist konnte erst durch den Strafbefehl vom 7. März 2025 als behördliche Mitteilung ausgelöst werden (vgl. dazu CHRIS- TOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 90 StPO; Art. 90 Abs. 1 StPO), weshalb der Beschwerdeführer – auch wenn er alles daran hat setzen wollen, gegen den Strafbefehl vorzugehen – nicht vorgängig am 4. März 2025 Einsprache erheben konnte. Abgesehen davon würde eine per gewöhnlicher E-Mail eingereichte Einsprache den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genü- gen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 9 zu Art. 354 StPO). 3.5. Der Beschwerdeführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen. Gemäss der er- wähnten Bestimmung wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. 3.6. Zusammenfassend ist der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2025 eingetreten und hat zutreffend festge- stellt, dass der Strafbefehl ST.2022.8002 der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer, dessen Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf ein- getreten wird, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. -9- Da den Privatklägern im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, insgesamt Fr. 882.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 26. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli