3. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 gerichtet ist, zumal die Beschwerde in diesem Punkt einzig damit begründet ist, dass die sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien zu siegeln seien und deshalb vorläufig nicht durchsucht werden dürften, was nach dem Gesagten aber nicht zutrifft. 4. Eine Behandlung des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt sich mit diesem Entscheid.