2.4.5. Somit ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 wegen eines rechtserheblichen Willensmangels den Siegelungsverzicht erklärt haben könnte, weshalb diese Verzichtserklärung als gültig zu betrachten ist. Warum der Beschwerdeführer darauf nicht zu behaften sein soll, ist auch in Berücksichtigung der Beschwerde und der Stellungnahme vom 2. Juli 2025 nicht einsichtig. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 betreffend Siegelung gerichtet ist.