Folgte man der Sichtweise des Beschwerdeführers, dürften zeitnah zur Eröffnung einer Strafuntersuchung selbst in Anwesenheit eines Verteidigers keine Befragungen von beschuldigten Personen durchgeführt werden und von diesen keine rechtsverbindlichen Erklärungen entgegengenommen werden, weil beschuldigte Personen, so wie angeblich auch er (Beschwerde Rz. 16 und 20), allein schon wegen der Eröffnung eines Strafverfahrens an einem ihre Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigenden Schockzustand leiden sollen, der eine wirksame Verteidigung selbst bei anwaltlichem Beistand ausschliessen soll. Dass dem nicht so sein kann, ist offensichtlich.