Auch die Auslassungen des Beschwerdeführers darüber, dass es dem Pikett-Verteidiger gar nicht möglich gewesen sei, ihm in der kurzen Vorbesprechung das Siegelungsverfahren im Detail zu erklären und zu prüfen, ob geheimnisgeschützte Daten betroffen seien, überzeugen nicht. Die angeblichen Ausführungen des Pikett-Verteidigers, wonach er von einer Siegelung abrate, weil dies ihn (den Beschwerdeführer) "verdächtig" mache (Beschwerde Rz. 12), ist ebenfalls nicht verfehlt, wenn man dies als Hinweis darauf versteht, dass eine Siegelung einer raschen -9-