Ebensowenig kann massgeblich sein, dass der Pikett-Verteidiger nicht der vom Beschwerdeführer ursprünglich gewollte (aber verhinderte) Verteidiger war (vgl. hierzu zutreffend Beschwerdeantwort Ziff. 8, wonach diesfalls das Institut des Pikett-Anwalts seines Sinnes entleert würde). Auch die Auslassungen des Beschwerdeführers darüber, dass es dem Pikett-Verteidiger gar nicht möglich gewesen sei, ihm in der kurzen Vorbesprechung das Siegelungsverfahren im Detail zu erklären und zu prüfen, ob geheimnisgeschützte Daten betroffen seien, überzeugen nicht.