angeblich gegebene Hinweis, dass eine Ausscheidung ein sehr aufwändiger und kostenintensiver Prozess sei (Beschwerde Rz. 12), war – wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt (Ziff. 7) – berechtigt und nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer ihn, um ihn richtig erfassen zu können, in Abwesenheit von Gfr B._____ nochmals mit seinem anwesenden Pikett-Verteidiger hätte besprechen müssen, was ihm auf entsprechenden Wunsch hin zudem sicherlich gewährt worden wäre.