_ legt in keiner Weise nahe, dass der vom Beschwerdeführer deswegen erklärte Siegelungsverzicht an einem rechtserheblichen Willensmangel leiden könnte. Auch der dem Beschwerdeführer von Gfr B._____ angeblich gegebene Hinweis, dass eine Ausscheidung ein sehr aufwändiger und kostenintensiver Prozess sei (Beschwerde Rz. 12), war – wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt (Ziff. 7) – berechtigt und nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer ihn, um ihn richtig erfassen zu können, in Abwesenheit von Gfr B.___