Der bereits erwähnten Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025 ist hierzu zu entnehmen, dass Gfr B._____ dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme im Beisein des Pikett-Verteidigers erläutert habe, dass im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens "Klientendaten" durch eine externe Person ausgesondert würden, woraufhin der Beschwerdeführer erklärt habe, vollständig auf die Siegelung der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien zu verzichten. Dieser offensichtlich berechtigte Hinweis von Gfr B._____ legt in keiner Weise nahe, dass der vom Beschwerdeführer deswegen erklärte Siegelungsverzicht an einem rechtserheblichen Willensmangel leiden könnte.