2.4.4. Die Einvernahme vom 3. Juni 2025 dauerte bis 11.10 Uhr. Um 11.23 Uhr unterzeichnete der Beschwerdeführer das ihm offenbar im Anschluss an die Einvernahme abgegebene Formular "Rechtsbelehrung Gegenstand mit Siegelungscharakter" (Beschwerdeantwortbeilage 7) mit folgendem Vermerk: " Die unterzeichnende Person erklärt, dass sie Inhaber-/in der durchsuchten Aufzeichnungen und Gegenständen ist und keine Siegelung verlangt."