2.4.3. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 (zwischen 9.10 und 9.35 Uhr) Rücksprache mit seinem damaligen Pikett-Ver- teidiger hielt und in dessen Beisein in der anschliessenden delegierten Einvernahme vom 3. Juni 2025 zunächst jeweils für jedes sichergestellte elektronische Gerät bzw. Speichermedium erklärte, keine Siegelung oder nur die Siegelung von "Klientendaten" bzw. "Klientendateien" zu beantragen (vgl. Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025; Beschwerde Rz. 12, wonach das Gespräch mit dem Pikett-Verteidiger ca. 15 Minuten gedauert habe;