Sowohl den Durchsuchungsprotokollen als auch der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich erst nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger zu einer Siegelung äussern wollte. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer die mögliche Bedeutung eines Siegelungsantrags oder Siegelungsverzichts für den weiteren Gang der Strafuntersuchung (wohl gerade gestützt auf die ihm zuteil gewordenen Belehrungen) durchaus richtig erkannt hatte und gerade deshalb nur nach Rücksprache mit seinem Verteidiger entscheiden wollte, was sachgerecht und gerade nicht überstürzt erscheint und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus einem "Schockzustand" heraus gehandelt, widerlegt.