Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 5) anlässlich der Hausdurchsuchungen von Gfr B._____ mündlich die Möglichkeit einer Siegelung eröffnet. Sowohl den Durchsuchungsprotokollen als auch der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich erst nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger zu einer Siegelung äussern wollte.