Dies erscheint aber ausgeschlossen. In den vom Beschwerdeführer um 06.53 Uhr (Beschwerdeantwortbeilage 2) und 07.59 Uhr (Beschwerdeantwortbeilage 3) unterzeichneten Durchsuchungsprotokollen vom 3. Juni 2025 wurden dem Beschwerdeführer die massgeblichen Siegelungsbestimmungen (u.a. Art. 248 Abs. 1 StPO [einschliesslich des Hinweises auf die dreitägige Bedenkfrist] und Art. 264 StPO) schriftlich und verständlich zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 5) anlässlich der Hausdurchsuchungen von Gfr B._____ mündlich die Möglichkeit einer Siegelung eröffnet.