2.4.2. Ein rechtserheblicher Willensmangel könnte insbesondere vorgelegen haben, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung vom massgeblichen Gehalt seines Siegelungsrechts keine hinreichenden Kenntnisse gehabt haben sollte, weil ein gültiger Rechtsverzicht voraussetzt, dass man weiss, worauf man verzichtet und was die Folgen eines Verzichts sind. Dies erscheint aber ausgeschlossen.