wonach es in der kurzen Besprechung mit seinem Pikett-Anwalt nicht möglich gewesen sei, ihm das Siegelungsverfahren im Detail zu erklären; wonach nicht ernsthaft davon auszugehen sei, dass er in der 20-minütigen Vorbesprechung mit dem Pikett-Anwalt umfassend über Zielsetzung, Voraussetzung und Umfang einer Durchsuchung aufgeklärt worden sei; wonach es eine notorische Tatsache sei, dass beschuldigte Personen "in einer solchen Situation" regelmässig mit der -7- Gesamtsituation überfordert seien, weshalb es ihnen nicht möglich oder zuzumuten sei, einen voll informierten, umfassenden Entscheid zu fällen).