16, wonach er wegen der überraschenden Hausdurchsuchung und Verhaftung nachvollziehbar unter Schock gestanden habe und sich nicht mit einem frei gewählten Verteidiger seines Vertrauens habe besprechen können, weshalb es nicht fair sei, ihn auf seinem Entscheid zu behaften; Rz. 19, wonach er nicht auf die dreitägige Bedenkfrist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht worden sei, weshalb er auch nicht einen "voll informierten Entscheid" habe fällen können; Rz. 20, wonach die "Meinungsänderung" aufgrund der "Schocksituation" bei der Hausdurchsuchung und der Überforderung "menschlich nachvollziehbar" sei;