2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen eines Willensmangels gar nie rechtsgültig einen Siegelungsverzicht erklärt zu haben (vgl. etwa Beschwerde Rz. 12, wonach er als "im Strafrecht gänzlich unerfahrene" Person auf ihm gegebene Auskünfte vertraut habe; Rz. 16, wonach er wegen der überraschenden Hausdurchsuchung und Verhaftung nachvollziehbar unter Schock gestanden habe und sich nicht mit einem frei gewählten Verteidiger seines Vertrauens habe besprechen können, weshalb es nicht fair sei, ihn auf seinem Entscheid zu behaften;