O., N. 18 zu Art. 248 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde den Standpunkt vertritt, dass sein am 3. Juni 2025 erklärter Siegelungsverzicht nicht als endgültig zu betrachten sei, weil er innerhalb der Dreitagesfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO ergangen sei und er in dieser Zeit noch seine Meinung ändern können müsse, zumal mit der Durchsuchung der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien noch nicht begonnen worden sei (Beschwerde Rz. 15, 18, 20), vermag dies somit nicht zu überzeugen.