gestellt werden sollte als jemand, der dies erst nach vier Tagen oder noch später tut. 2.3.3. Somit bleibt es dabei, dass auf einen gültig erklärten Siegelungsverzicht grundsätzlich nicht zurückzukommen ist. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil nicht leichthin zu vermuten ist, dass ein Siegelungsverzicht in Kenntnis der massgeblichen Rechts- und Sachlage gültig erklärt wurde, sondern nur, wenn dies als sichergestellt zu betrachten ist (vgl. hierzu die oben erwähnten Urteile des Bundesgerichts; OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 248 StPO).