Weshalb hierfür, wie vom Beschwerdeführer angeregt (Beschwerde Rz. 15, 18), gerade die in Art. 248 StPO genannte Dreitagesfrist massgeblich sein soll, die lediglich regelt, bis wann spätestens ein Siegelungsantrag zu stellen ist, ist nicht einsichtig. Diese gesetzliche Bedenkfrist ist nicht stets abzuwarten, sondern wird obsolet, sobald die betroffene Person einen Siegelungsverzicht gültig erklärt hat. Auch ist nicht ersichtlich, warum jemand, der bereits nach einem Tag oder drei Tagen einen grundlosen Meinungswechsel vollzieht, verfahrensrechtlich besser- -6-