Dementsprechend verstösst es auch nicht gegen wichtige Verfahrensgarantien (wie namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Fairnessgebot, das Willkürverbot, das Rechtsmissbrauchsverbot oder allenfalls auch das Verbot des überspitzten Formalismus), eine kurz nach einem gültig erklärten Rechtsverzicht erfolgte und einzig mit einem Meinungsumschwung begründete Erklärung, dass man die Rechtsverzichtserklärung widerrufe, für unbeachtlich zu erklären. Dies gilt selbst dann, wenn das fragliche Recht im konkreten Verfahren noch ohne Weiteres gewährt werden könnte, weil es nicht angehen kann, ein für die geordnete Durchführung eines Strafverfahrens wich-