Tut sie dies trotzdem, darf sie nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, gegebenenfalls zumindest eine gewisse Zeit lang noch auf ihre Verzichtserklärung voraussetzungslos zurückkommen zu können. Dementsprechend verstösst es auch nicht gegen wichtige Verfahrensgarantien (wie namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Fairnessgebot, das Willkürverbot, das Rechtsmissbrauchsverbot oder allenfalls auch das Verbot des überspitzten Formalismus), eine kurz nach einem gültig erklärten Rechtsverzicht erfolgte und einzig mit einem Meinungsumschwung begründete Erklärung, dass man die Rechtsverzichtserklärung widerrufe, für unbeachtlich zu erklären.